(Änderung lt. Vereinsgesetz v. 2002) des Vereines „Großhammerzunft Feldkirch“

In Feldkirch blicken die Zünfte auf eine Jahrhundert lange Tradition zurück, es lässt sich urkundlich nachweisen, dass jedenfalls die Zunft der Schmiede und Schlosser bereits 1479 bestanden hat. Wenngleich von gesetzeswegen im Verlauf der Geschichte andere Organisationen die Berufsvertretung des Handwerks übernommen haben, bestehen in Feldkirch doch seit jener Zeit nach wie vor „die Großhammerzunft und die Zünfte der Stadt Feldkirch“ vornehmlich zur Pflege der Tradition. Die Mitglieder dieses bisher nicht als Verein konstituierten Zusammenschlusses der Feldkircher Handwerksmeister sehen sich trotz des Bestehens der gesetzlichen Berufsvertretung vor gewisse örtliche Aufgaben gestellt. Um diesen in Zukunft „Großhammerzunft Feldkirch“ zusammengeschlossen und diesem nachstehende Satzungen gegeben.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Großhammerzunft Feldkirch“. Er hat seinen Sitz in 6800 Feldkirch und erstreckt seine Tätigkeit auf das Feldkircher Gemeindegebiet.

§ 2 Zweck

Die Großhammerzunft Feldkirch (im Folgenden kurz: Verein), deren Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege des Gemeingeistes und des Traditionbewußtseins, die Erhaltung und Hebung der Standesehre unter den Zunftmitgliedern, ihren Familien und Betriebsangehörigen, sowie die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere a) Die Durchführung von Veranstaltungen jedweder Art zur Darstellung des Feldkircher Handwerks und Gewerbes in der Öffentlichkeit, sowie zur Fortbildung der Zunftmitglieder, wie z.B. Tagungen, Vorträge, Versammlungen etc. b) Die Herausgabe von Publikationen und die Schaffung von Dokumentationen (Bücherei etc.)

3) Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beiträge der ordentlichen Mitglieder
b) Beisteuer der Einverleibten (unterstützendes Mitglied)
c) Publikationen Erträgnisse aus Veranstaltungen und durch Verkauf von
d) Spenden und Subventionen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, einverleibte (unterstützende) und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur physische Personen, einverleibte und Ehrenmitglieder können auch juristische Personen sein.

2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Einverleibte (unterstützende) Mitglieder sind solche, die, die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages (Beisteuer) fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt wurden.

3) Grundsätzlich können als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden:
a) Inhaber einer Gewerbeberechtigung mit Standort in Feldkirch, die, die Mitgliedschaft zu einer Innung der Sektion Gewerbe in der Vorarlberger Handelskammer begründet.
b) Familienangehörige der unter lit. a genannten Personen, sonstige Personen, sofern sie eine Meisterprüfung abgelegt haben.
c) Gesellen, mit abgeschlossener Lehrausbildung
d) Lehrlinge

4) Nur in Ausnahmefällen können auch solche Personen als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden, denen es an den unter Absatz 3) genannten Voraussetzungen mangelt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlöscht durch Tod (bei juristischen Personen, durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

2) Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen verfügt werden. Gegen den Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen, beim Zunfttag steht ihnen das aktive und passive Wahlrecht zu.

2) alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Satzungen des Vereines und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder und Einverleibten sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Zunfttag jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

3) Lehrlinge können weder am aktiven noch passiven Wahlrecht teilnehmen

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Zunfttag (§§9 und 10), der Vorstand(§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§15).

§ 9 Der Zunfttag

1) Der ordentliche Zunfttag (Hauptversammlung) findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

2) Ein außerordentlicher Zunfttag hat auf Beschluss des Vorstandes oder des ordentlichen Zunfttages, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Zunfttagen sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung des Zunfttages hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4) Anträge zum Zunfttag sind mindestens acht Tage vor dem Termin des Zunfttages beim Vorstand schriftlich einzureichen.

5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung eines außerordentlichen Zunfttages - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6) Beim Zunfttag sind stimmberechtigt die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen beim Zunfttag erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mir denen die Satzungen des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierte Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

8) Den Vorsitz beim Zunfttag führt der Zunftmeister, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

§ 10 Aufgabenkreis des Zunfttages

Dem Zunfttag sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
d) Festsetzung und Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder und Einverleibte.
e) Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft. Beschlussfassung über Satzungs- änderungen und über die freiwillige Auflösung des Vereines.
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzte Fragen.

§ 11 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem Zunftmeister/in und zwei Stellvertreter/innen, dem Kerzenmeister/in und seinem Stellvertreter/in, dem Schatzmeister/in und seinem Stellvertreter/in, dem Schriftführer/in und seinem Stellvertreter/in.

2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung beim nächsten Zunfttag einzuholen ist.

3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre, jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

4) Der Vorstand wird vom Zunftmeister, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich

5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7) Den Vorsitz führt der Zunftmeister/in, bei Verhinderung einer seiner Stellver treter/in. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem Kerzenmeister/in.

8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3), erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

9) Der Zunfttag kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären, die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an den Zunfttag zu richten.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesen mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

2) Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1) Dem Zunftmeister/in obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz beim Zunfttag und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Zunfttages oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung, selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmig-ung durch das zuständige Vereinsorgan.

2) Dem Kerzenmeister/in obliegt die Vorbereitung und Abwicklung aller Veranstaltungen des Vereines, sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der Sachwerte.

3) Der Schatzmeister/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

4) Dem Schriftführer/in obliegen die Führung der Protokolle bei den Zunfttagen und den Sitz-ungen des Vorstandes, sowie die Abwicklung des ganzen Schriftverkehrs für den Verein.

5) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondereden Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Zunftmeister und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Zunftmeister und vom Schatzmeister gemeinsam zu unterfertigen.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

1) Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden vom Zunfttag auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung sind

2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und Überprüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 3,8,9 und 10 sinngemäß.

§ 15 Das Schiedsgericht

1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, insbesondere über Berufung gegen Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern durch den Vorstand, entscheidet das Schiedsgericht.

2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen, dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, bei Stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los.

3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 16 Auflösung des Vereines

1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur bei einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Zunfttag und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2) Dieser Zunfttag hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat er einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser, das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses, und ein allenfalls nach der Liquidation noch zum Vorschein kommendes Vermögen, soll in erster Linie der Stadt Feldkirch, mit der Auflage zufallen, es im Sinne des Zweckes dieses Vereins bestmöglich zu verwenden.

Vereinsregister BH Feldkirch Zl. IIa 1 – 6/584
ZVR: 309043716